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Warmwasser

Wann ist eine Mietminderung wegen Warmwasserproblemen möglich?

Heizungsbau.net Team
Verfasst von Heizungsbau.net Team
Zuletzt aktualisiert: 05. November 2019
Lesedauer: 3 Minuten

Wenn es in Ihrem Bad oder in Ihrer Küche kein Warmwasser gibt, liegt ein Mangel vor, der Sie als Mieter unter bestimmten Umständen zur Mietminderung berechtigen kann. Mehr zum Thema erfahren Sie auf Heizungsbau.net!

Mietminderung-Warmwasser

Die Höhe einer Mietminderung aufgrund mangelnder Warmwasserversorgung hängt von der individuellen Situation ab. © Heizungsbau.net

Entsprechend § 2 Ziffer 5 der Betriebskosten-verordnung kann der Vermieter die Kosten zur Warmwasser-versorgung auf den Mieter übertragen. Damit geht nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) einher, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Wasserversorgung das ganze Jahr 24 Stunden am Tag zu gewährleisten. Die Mindesttemperatur sollte dabei zwischen 40° und 50° liegen. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten, kann von einem Wohnungsmangel gesprochen werden, der wiederum unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Mietminderung führen kann. Welche das sind und wie hoch die Mietminderung aufgrund von Warmwasserproblemen ausfallen kann, erfahren Sie im folgenden Artikel.

ACHTUNG:
Falls das Wasser mithilfe eines Warmwasserboilers oder eines Wärmepumpenboilers erwärmt wird und dieser sich in Ihrem Eigentum befindet, ist der Vermieter nicht für die technische Funktionstüchtigkeit verantwortlich! Sollten Sie Probleme haben, empfiehlt sich deshalb zur Behebung dieser die Beauftragung eines Experten. Auf Heizungsbau.net können Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Betrieben aus Ihrer Region aufnehmen.

Die Bemessung einer Warmwasser-Mietminderung

Die Einschränkung aufgrund fehlenden Wassers aus der Warmwasserleitung ist grundsätzlich unbestreitbar, sie lässt sich allerdings durch eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand – beispielsweise durch das Erhitzen des Wassers mithilfe eines Herdes beziehungsweise eines Wasserkochers – mildern. Selbstverständlich ist ein Ersatz im Falle einer Dusche oder eines Bades schwer möglich. Trotzdem wird sich die Mietminderung auf Grund von Warmwasserproblemen im niedrigen Prozentbereich bewegen, es sei denn, Sie hatten einen Warmwasserausfall über mehrere Wintermonate hinweg. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen liegen deshalb bei 1 bis 10 Prozent der Monatsmiete. Die Minderungsquote hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und das Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Gesetzliche oder pauschale Vorgaben gibt es dafür nicht und folglich dürfen bisherige Gerichtsurteile nicht auf die eigene Situation übertragen werden. Das gilt auch für die folgenden Beispiele, deren Angaben ohne Gewähr sind:

UrteilGerichtQuelle
  • Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg darf der Mieter nach 5 Minuten erwarten, dass ihm 40° warmes Wasser zur Verfügung steht – falls nicht, kann die Miete um 10% gemindert werden.
Amtsgericht SchönebergMietrechtliche Mitteilungen 1996, S. 401
  • Wenn es zwischen 22 bis 7 Uhr kein warmes Wasser gibt, rechtfertigt dies eine 7,5%-ige Mietminderung wie das Amtsgericht Köln entschied.
Amtsgericht KölnWohnungs-wirtschaft und Mietrecht 1996, S. 701
  • Das Landesgericht Berlin gewährte eine Mietminderung von 3,5%, als die Temperatur des warmen Wassers von 55° erst nach dem Durchfließen von 15 Litern Kaltwasser erreicht wurde.
Landesgericht BerlinMietrechtliche Mitteilungen 2008, S. 298

 

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Anspruch und gegebenenfalls die Höhe der Mietminderung aufgrund mangelnder Warmwasserversorgung von den individuellen Bedingungen abhängen. Die hier genannten Beispielfälle sind deshalb nicht zu pauschalisieren oder gar auf die eigene Situation zu übertragen. Idealerweise nehmen Sie für eine umfassende Rechtsberatung zum Beispiel Kontakt zum Mieterschutzbund auf oder kontaktieren direkt einen Anwalt!

Fazit

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zu einer ordnungsgemäßen Wohnung eine entsprechende Versorgung mit warmem Wasser ebenso gehört wie beispielsweise eine funktionstüchtige Warmwasserheizung. Eine mangelnde Versorgung oder ein Ausfall in den Wintermonaten kann zu einer Mietminderung führen, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dadurch beeinträchtigt wird. Wie hoch diese ist und ob überhaupt einen Anspruch besteht, hängt von den jeweiligen individuellen Umständen ab.

Über unsere*n Autor*in
Heizungsbau.net Team
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