Wenn es in Ihrem Bad oder in Ihrer Küche kein Warmwasser gibt, liegt ein Mangel vor, der Sie als Mieter unter bestimmten Umständen zur Mietminderung berechtigen kann. Mehr zum Thema erfahren Sie auf Heizungsbau.net!

Die Höhe einer Mietminderung aufgrund mangelnder Warmwasserversorgung hängt von der individuellen Situation ab. © Heizungsbau.net
Entsprechend § 2 Ziffer 5 der Betriebskosten-verordnung kann der Vermieter die Kosten zur Warmwasser-versorgung auf den Mieter übertragen. Damit geht nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) einher, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Wasserversorgung das ganze Jahr 24 Stunden am Tag zu gewährleisten. Die Mindesttemperatur sollte dabei zwischen 40° und 50° liegen. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten, kann von einem Wohnungsmangel gesprochen werden, der wiederum unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Mietminderung führen kann. Welche das sind und wie hoch die Mietminderung aufgrund von Warmwasserproblemen ausfallen kann, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Die Bemessung einer Warmwasser-Mietminderung
Die Einschränkung aufgrund fehlenden Wassers aus der Warmwasserleitung ist grundsätzlich unbestreitbar, sie lässt sich allerdings durch eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand – beispielsweise durch das Erhitzen des Wassers mithilfe eines Herdes beziehungsweise eines Wasserkochers – mildern. Selbstverständlich ist ein Ersatz im Falle einer Dusche oder eines Bades schwer möglich. Trotzdem wird sich die Mietminderung auf Grund von Warmwasserproblemen im niedrigen Prozentbereich bewegen, es sei denn, Sie hatten einen Warmwasserausfall über mehrere Wintermonate hinweg. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen liegen deshalb bei 1 bis 10 Prozent der Monatsmiete. Die Minderungsquote hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und das Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Gesetzliche oder pauschale Vorgaben gibt es dafür nicht und folglich dürfen bisherige Gerichtsurteile nicht auf die eigene Situation übertragen werden. Das gilt auch für die folgenden Beispiele, deren Angaben ohne Gewähr sind:
Urteil Gericht Quelle - Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg darf der Mieter nach 5 Minuten erwarten, dass ihm 40° warmes Wasser zur Verfügung steht – falls nicht, kann die Miete um 10% gemindert werden.
Amtsgericht Schöneberg Mietrechtliche Mitteilungen 1996, S. 401 - Wenn es zwischen 22 bis 7 Uhr kein warmes Wasser gibt, rechtfertigt dies eine 7,5%-ige Mietminderung wie das Amtsgericht Köln entschied.
Amtsgericht Köln Wohnungs-wirtschaft und Mietrecht 1996, S. 701 - Das Landesgericht Berlin gewährte eine Mietminderung von 3,5%, als die Temperatur des warmen Wassers von 55° erst nach dem Durchfließen von 15 Litern Kaltwasser erreicht wurde.
Landesgericht Berlin Mietrechtliche Mitteilungen 2008, S. 298
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Anspruch und gegebenenfalls die Höhe der Mietminderung aufgrund mangelnder Warmwasserversorgung von den individuellen Bedingungen abhängen. Die hier genannten Beispielfälle sind deshalb nicht zu pauschalisieren oder gar auf die eigene Situation zu übertragen. Idealerweise nehmen Sie für eine umfassende Rechtsberatung zum Beispiel Kontakt zum Mieterschutzbund auf oder kontaktieren direkt einen Anwalt!